Ein interessantes Hobby

Satzung Weißgrannen- Club Thüringen


S a t z u n g


der Vereinigung „ Weißgrannen-Club Thüringen “



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsnachfolge :

Die Vereinigung führt den Namen :


Weißgrannen-Club Thüringen “.


Der Club hat seinen Sitz am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden,

derzeit bei: Jürgen Siebert

Theo-Neubauer-Straße 196 

in 99848 Wutha-Farnroda OT Mosbach 

Mit dem Wechsel des Vorsitzenden ändert sich der Sitz des Clubs.

Das wird in der Mitgliederversammlung beschlossen und protokollarisch festgehalten.


Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

Der Club ist Nachfolger der Untergruppe Thüringen der SZG „Weißgrannen“ der DDR




§ 2 Zweck des Clubs


Der Zweck des Clubs ist der Zusammenschluss von Rassekaninchen-züchtern, die sich in ihrer Freizeit mit der Zucht und Pflege von Weißgrannenkaninchen befassen.

Der Club verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung

bestimmt

Die Mitgliedsbeiträge sind am 31. März des laufenden Jahres fällig.



§ 7 Organe des Clubs


Organe des Clubs sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.






§ 8 Der Vorstand 2


Der Vorstand des Clubs besteht aus 5 bis 7 Personen:


  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvetretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister (Kassierer)

  • dem Schriftführer

  • dem Zuchtwart / Zuchtbuchführer

  • dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

Die Funktionen „ Schriftführer“ und „Verantw. für Öffentlichkeitsarbeit“ können zusammengelegt werden.


Der Club wird gerichtlich , außergerichtlich und geschäftsmäßig durch den Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass bei Verhinderung des Vorsitzenden die Vertretung gemeinsam vom stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister erfolgt.


Rechtgeschäfte mit einem Geschäftswert über 250,- Euro sind für den Club nur verbindlich, wenn die Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss erteilt wurde.


Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.


§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, Aufstellung der Tagesordnung

  • Einberufung der Mitgliederversammlungen

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, die Buchführung und Erstellung von Jahresberichten

  • Beschlußvorbereitung über Aufnahme, Streichung oder Ausschluss von Mitgliedern

  • Vertretung in der Öffentlichkeit und Mitwirkung in den „Vereinigten Clubs des Landesverbandes“

Im weiteren gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die weitere Aufgaben kon-kretisiert und zwischen den Vorstandsmitgliedern aufteilt.


Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Dingen die Meinung der Mitgliederversammlung einzuholen.


§ 10 Amtsdauer des Vorstandes


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren, (gerechnet vom Tage der Wahl) gewählt; er bleibt jedoch bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.




§ 11 Beschlußfassung des Vorstandes 3


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Hauptpunkte der Tagesordnung sind bekannt zu geben. Der Vorsitzende, bei Abwesenheit der Stellvertreter, leitet die Sitzung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift muß den Beschluß, Ort, Zeit, die Namen der Teilnehmer und das Abstimmungsergebnis beinhalten.


§ 12 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Be-vollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch maximal 3 fremde Stimmen vertreten.

Für folgende Angelegenheiten ist ausschließlich die Mitgliederversammlung zuständig:


  • alle grundsätzlichen Angelegenheiten zur Geschäftsführung des Clubs

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,

  • Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder,

  • Festsetzung des Jahresbeitrages,

  • Entlastung, Bestätigung, Wahl oder Abberufung der Vorstandsmitglieder,

  • Zustimmung zur Aufnahme neuer Mitglieder in den Club und Verleihung von Ehrenmitgliedschaften,

  • Entscheidung über Streichung oder Ausschluß von Mitgliedern sowie Beschwerden


In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.


Die Mitgliederversammlung wählt für jede Amtsperiode oder für jede Jahreshauptversammlung eine Revisionskommission, bestehend aus 2 Mitgliedern, die jährlich vor der Jahreshauptversammlung die Kassenbuchführung und die finanziellen Mittel prüft und zu dieser Versammlung einen Bericht abgibt. Bei festgestellten Unstimmigkeiten ist mindestens 1 Woche vor der Versammlung der Vorsitzende zu informieren.


§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens 2 Mitgliederversammlungen pro Jahr sind durchzuführen, wovon ein als Jahreshauptversammlung deklariert sein muss.

Die Einladungen erfolgen mündlich oder fernmündlich an jedes einzelne Mitglied.

Für die Versammlungen, in denen der Vorstand gewählt werden muss, sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher schriftlich mit Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.




§ 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 4


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen ist die Leitung für die Durchführung des Wahlganges an eine vorher zu wählende Wahlkommission ( 2 Mitglieder ) zu übertragen.

Für jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, anzufertigen. Verantwortlich dafür ist der gewählte Schriftführer. Diese Niederschrift muß mindestens enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • Die Person des Versammlungsleiters und des Schriftführers

  • Die Zahl der anwesenden Mitglieder

  • Die Tagesordnung

  • Die Art und das Ergebnis von Abstimmungen.


Die Abstimmungen finden in der Regel durch Handzeichen statt. Sie müssen schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragt.


Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann nach Rücksprache mit dem Vorstand Gäste einladen. Über die Zulassung von Presse, Funk oder Fernsehen entscheidet die Mitgliederversammlung.


Normale Mitgliederversammlungen sind mit den anwesenden Mitgliedern beschlußfähig, für Hauptversammlungen ist die Beschlußfähigkeit aber nur gegeben, wenn mindestens der Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst.

Zur Auflösung des Clubs ist jedoch eine ¾ - Mehrheit erforderlich.


§ 15 Ausserordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn dies das Interesse des Clubs erfordert und wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Für die ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13 und 14

entsprechend.


§ 16 Gliederung des Clubs und Mitgliedschaft in anderen Vereinen


Der Club ist nicht in Untergruppen gegliedert. Sein Wirkungsbereich stimmt im allgemeinen mit den Grenzen des Freistaates Thüringen überein.

Die Bildung von Untergruppen ist nur mit Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, wobei eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.


Der Club ist Mitglied des „Landesverbandes Thüringer Rassekaninchenzüchter e.V.“, er erkennt dessen Satzung, Richtlinien, Bestimmungen und Weisungen an.


§ 17 Auflösung des Clubs


Die Auflösung des Clubs kann nur von der Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.


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Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.


Gemäss § 2 beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Clubvermögens. Für bestehende Verbindlichkeiten haftet der Club mit seinem Vermögen.

Die vorstehenden Vorschriften gelten analog, wenn der Club aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


§ 18 Satzungsänderungen


Es kann sich erforderlich machen, dass Teile der vorliegenden Satzung geändert werden müssen. In solchen Fällen ist die Mitgliederversammlung vorher über die geplante Änderung zu informieren. Die Abstimmung darüber kann nur erfolgen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Änderungen sind schriftlich festzuhalten und jedem Mitglied zuzustellen.


Die vorstehende Satzung wurde in der Clubversammlung vom 08.Okt. 1994 errichtet.


( Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Club in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen.

Mindestens 7 Unterschriften sind erforderlich ).


Mt dem Datum : 31. Dez. 2004 sind alle bis dahin beschlossenen Änderungen in diese Satzung eingearbeitet.

In der Jahreshauptversammlung am 14. 03. 2015 wurde die mögliche Zahl der Vorstandsmitglieder auf max. 8 Personen beschlossen.





Satzungsänderungen


1.Änderung


Am 23. April 2005 wird folgende Änderung zu & 2 und 17 einstimmig beschlossen:


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.




2. Änderung:


Am 01. Febr. 2003 wird folgende Änderung zu § 8 einstimmig beschlossen:


Die Bindung des Stellvertretenden Vorsitzenden an eine Funktion wird ersatzlos gestrichen.

Abstimmung: 23. anwesende Mitglieder, Sollstärke: 29 Mitgl.


3. Änderung


Am 19. Febr. 2011 wird folgende Änderung zu § 8 einstimmig beschlossen:


Der Vorstand des Clubs kann auf 6 Personen erweitert werden.

Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass der Vorstand im Einzelfall im Block gewählt werden kann. Das ist bei jeder Wahl neu festzulegen.

Abstimmung: 20 anwesende Mitglieder, Sollstärke: 30 Mitgl.